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   FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91   

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https://dejure.org/1996,11870
FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91 (https://dejure.org/1996,11870)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.02.1996 - X 271/91 (https://dejure.org/1996,11870)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - X 271/91 (https://dejure.org/1996,11870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 EStG; § 9 EStG
    Anspruch auf Abänderung eines Feststellungsbescheides; Festsetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Erfassung von Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Abänderung eines Feststellungsbescheides; Festsetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Erfassung von Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 20 (Kurzinformation)
  • DB 1997, 18
  • EFG 1996, 1086
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91
    Ist ein Geschäftsführer einer GmbH in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlaßt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI R 55/84, BFH-NV 1990, 23).

    Solche besonderen Umstände können z.B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, daß er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadenersatzpflichtig gemacht hat, oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 a.a.O.).

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91
    Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehefrau zu 50 % beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaft nur beim Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BStBl II 1991, 758).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91
    Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und daß es sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213, 216).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.02.1996 - X 271/91
    Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und damit eher einem Mitunternehmer als einem Arbeitnehmer vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 93, 654, 655).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 42/96

    Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

    Das Finanzgericht (FG) kam in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1086 veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, daß die von den Ehegatten geleisteten Bürgschaftszahlungen als Sonderbetriebsausgaben der Klägerinnen zu behandeln seien und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. 336 997 DM fest.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 11 L 2923/00

    Erneuerung einer Telefonanlage nicht förderungsfähig nach KHG § 9 Abs 1

    Der einschlägige Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. Dezember 1996 (BStBl. I S. 1442 = DB 1997, 18) nennt als Beispiel in diesem Zusammenhang die Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung, die lediglich als Erhaltungsaufwand einzustufen sei.
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